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   BayObLG, 09.02.2022 - 101 SchH 125/21   

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BayObLG, 09.02.2022 - 101 SchH 125/21 (https://dejure.org/2022,2916)
BayObLG, Entscheidung vom 09.02.2022 - 101 SchH 125/21 (https://dejure.org/2022,2916)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Februar 2022 - 101 SchH 125/21 (https://dejure.org/2022,2916)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 1025, § 1037, § 1038 Abs. 1, § 1062 Abs. 1, Abs. 5; BayGZV Ju § 7
    Zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters

  • rewis.io

    Schiedsrichter, Behinderung, Ablehnung, Kaufvertrag, Anlage, Frist, Streitwert, Antragsteller, Feststellung, Auskunft, Amt, Verfahren, Ermessen, Festsetzung, Gelegenheit zur Stellungnahme, zwei Wochen, Versicherung an Eides statt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 1038 Abs. 1
    Antrag auf Abberufung sämtlicher Mitglieder eines Schiedsgerichts; Angemessenheit der Aufgabenerfüllung von Schiedsrichtern; Aufgabenwahrnehmung in angemessener Frist; Objektive Verzögerungen aus der Sphäre der Parteien

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG München, 25.02.2015 - 34 SchH 21/13

    Beendigung des Schiedsrichteramts und Ablehnung der Schiedsrichter

    Auszug aus BayObLG, 09.02.2022 - 101 SchH 125/21
    aa) Im Gegensatz zu rechtlichen und tatsächlichen Gründen im Sinne des § 1038 ZPO sind Gründe, die das Erfüllen der schiedsrichterlichen Aufgaben innerhalb einer angemessenen Frist verhindern, solche, die nicht auf Dauer bestehen, nicht endgültig oder unbehebbar sind; erfasst werden in erster Linie Verzögerungsfälle (OLG München, Beschluss vom 25. Februar 2015, 34 SchH 21/13, SchiedsVZ 2016, 51 [54] [juris Rn. 89]; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1038 Rn. 18; Wolf/Eslami in BeckOK ZPO, § 1038 Rn. 6).

    Das zuständige Gericht hat zu ermitteln, ob das Verfahren derart verzögert wird, dass den Parteien Nachteile entstehen, die bei einer Prozessführung vor den staatlichen Gerichten nicht entstünden (OLG München SchiedsVZ 2016, 51 [54] [juris Rn. 89]).

    Der Anwendungsbereich der gerichtlichen Entscheidung ist daher auf Ausnahmefälle beschränkt (OLG München SchiedsVZ 2016, 51 [54] [juris Rn. 89]; Beschluss vom 17. Dezember 2010, 34 SchH 6/10, SchiedsVZ 2011, 107 [110] [juris Rn. 27]; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1038 Rn. 20).

    (1) Für die Beurteilung ist hier der Stand bei erstmaliger Befassung des aktuell berufenen Spruchkörpers maßgeblich (vgl. OLG München SchiedsVZ 2016, 51 [juris Rn. 90]).

    (5) Der Umstand, dass die Schiedsrichter dem Schiedsverfahren nach dem 16. August 2021 ersichtlich im Hinblick auf das anhängige Verfahren nach § 1038 ZPO keinen Fortgang gegeben haben, ist unberücksichtigt zu lassen, weil diese Vorgehensweise nach den Umständen wegen des hier nicht absehbaren Ausgangs des staatlichen Verfahrens vertretbar war, auch wenn das Schiedsgericht von Rechts wegen entsprechend § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO an einer Fortsetzung nicht gehindert gewesen wäre (vgl. OLG München SchiedsVZ 2016, 51 [juris Rn. 90]; SchiedsVZ 2011, 107 [juris Rn. 31]).

    Als unzumutbar, zumal für den Antragsteller, der den Antrag nach § 1038 Abs. 1 ZPO angebracht hat, beurteilt der Senat die damit verbundene Verzögerung damit nicht (vgl. OLG München SchiedsVZ 2016, 51 [juris Rn. 90]).

  • OLG München, 17.12.2010 - 34 SchH 6/10

    Schiedsgerichtsverfahren: Gerichtliche Entscheidung über die Beendigung des

    Auszug aus BayObLG, 09.02.2022 - 101 SchH 125/21
    Der Anwendungsbereich der gerichtlichen Entscheidung ist daher auf Ausnahmefälle beschränkt (OLG München SchiedsVZ 2016, 51 [54] [juris Rn. 89]; Beschluss vom 17. Dezember 2010, 34 SchH 6/10, SchiedsVZ 2011, 107 [110] [juris Rn. 27]; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1038 Rn. 20).

    Für die Bewertung einer Verzögerung als ungebührlich ist somit zu berücksichtigen, dass die Verfahrensgestaltung in Korrelation zur gesamten Verfahrensdauer des Schiedsverfahrens und der Schwierigkeit des Falles zu setzen ist (OLG München SchiedsVZ 2011, 107 [juris Rn. 29]).

    Bei der Bewertung der Frage, ob die Schiedsrichter ihren Aufgaben nicht in angemessener Frist nachgekommen sind, sind zudem auch (objektive) Verzögerungen zu berücksichtigen, die aus der Sphäre der Parteien stammen (OLG München SchiedsVZ 2011, 107 [juris Rn. 30]).

    Ein erst später gestellter Antrag kann unbegründet werden, wenn der Hinderungsgrund oder die Pflichtvergessenheit inzwischen behoben ist, der Schiedsrichter also wieder ordentlich gearbeitet hat (vgl. OLG München SchiedsVZ 2011, 107 [juris Rn. 28]; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, § 1038 Rn. 5).

    (5) Der Umstand, dass die Schiedsrichter dem Schiedsverfahren nach dem 16. August 2021 ersichtlich im Hinblick auf das anhängige Verfahren nach § 1038 ZPO keinen Fortgang gegeben haben, ist unberücksichtigt zu lassen, weil diese Vorgehensweise nach den Umständen wegen des hier nicht absehbaren Ausgangs des staatlichen Verfahrens vertretbar war, auch wenn das Schiedsgericht von Rechts wegen entsprechend § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO an einer Fortsetzung nicht gehindert gewesen wäre (vgl. OLG München SchiedsVZ 2016, 51 [juris Rn. 90]; SchiedsVZ 2011, 107 [juris Rn. 31]).

  • OLG München, 10.01.2007 - 34 SchH 8/06

    Streitwert des Nebenverfahrens in schiedsrichterlichen Angelegenheiten

    Auszug aus BayObLG, 09.02.2022 - 101 SchH 125/21
    Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des mit der Schiedsklage verfolgten Hauptsachebetrags) ist im Regelfall eine angemessene Bewertung für den Antrag auf Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters gegeben (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2010, 34 SchH 7/10, juris Rn. 15; Beschluss vom 10. Januar 2007, 34 SchH 8/08, SchiedsVZ 2007, 280).
  • OLG München, 16.06.2014 - 34 Sch 15/13

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Versagung der Vollstreckbarerklärung

    Auszug aus BayObLG, 09.02.2022 - 101 SchH 125/21
    Haben die Parteien in Verkennung der ausschließlichen Zuständigkeit und Konzentration nach § 1062 Abs. 5 ZPO ein sachlich nicht zuständiges Gericht gewählt, so ist eine Auslegung der Vereinbarung vorzunehmen; im Zweifel soll das Gericht als (sachlich und örtlich) zuständig bestimmt werden, das nach der landesgesetzlichen Zuständigkeitsnorm die übertragene Aufgabe anstelle des bezeichneten Gerichts wahrnimmt (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. Juni 2014, 34 Sch 15/13, SchiedsVZ 2014, 257 [juris Rn. 32]; Beschluss vom 29. Oktober 2009, 34 Sch 15/09, IBRRS 2009, 3842 [juris Rn. 18]).
  • OLG München, 29.02.2012 - 34 SchH 6/11

    Schiedsgerichtliches Verfahren: Zuständigkeitskonzentration für Schiedssachen in

    Auszug aus BayObLG, 09.02.2022 - 101 SchH 125/21
    Die Konzentrationszuständigkeit des nach § 1062 Abs. 5 ZPO bestimmten Bayerischen Obersten Landesgerichts können die Parteien jedoch nicht derogieren (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3. Dezember 2020, 1 SchH 89/20, juris Rn. 28; OLG München, Beschluss vom 29. Februar 2012, 34 SchH 6/11, SchiedsVZ 2012, 96 [juris Rn. 52]; Beschluss vom 21. Dezember 2011, 34 SchH 11/11, SchiedsVZ 2012, 111 [juris Rn. 12]; Geimer in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 1062 Rn. 1; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, 43. Edition Stand: 1. Dezember 2021, § 1062 Rn. 2; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 1062 Rn. 2; Seiler in Thomas/Putzo, 42. Aufl. 2021, § 1062 Rn. 1 und 8; a. A. Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1062 Rn. 14 und 24).
  • OLG München, 21.12.2011 - 34 SchH 11/11

    Schiedsgerichtsverfahren: Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer

    Auszug aus BayObLG, 09.02.2022 - 101 SchH 125/21
    Die Konzentrationszuständigkeit des nach § 1062 Abs. 5 ZPO bestimmten Bayerischen Obersten Landesgerichts können die Parteien jedoch nicht derogieren (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3. Dezember 2020, 1 SchH 89/20, juris Rn. 28; OLG München, Beschluss vom 29. Februar 2012, 34 SchH 6/11, SchiedsVZ 2012, 96 [juris Rn. 52]; Beschluss vom 21. Dezember 2011, 34 SchH 11/11, SchiedsVZ 2012, 111 [juris Rn. 12]; Geimer in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 1062 Rn. 1; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, 43. Edition Stand: 1. Dezember 2021, § 1062 Rn. 2; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 1062 Rn. 2; Seiler in Thomas/Putzo, 42. Aufl. 2021, § 1062 Rn. 1 und 8; a. A. Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1062 Rn. 14 und 24).
  • OLG München, 29.10.2009 - 34 Sch 15/09

    Aufhebungsverfahren für einen Schiedsspruch: Auslegung einer Bestimmung über das

    Auszug aus BayObLG, 09.02.2022 - 101 SchH 125/21
    Haben die Parteien in Verkennung der ausschließlichen Zuständigkeit und Konzentration nach § 1062 Abs. 5 ZPO ein sachlich nicht zuständiges Gericht gewählt, so ist eine Auslegung der Vereinbarung vorzunehmen; im Zweifel soll das Gericht als (sachlich und örtlich) zuständig bestimmt werden, das nach der landesgesetzlichen Zuständigkeitsnorm die übertragene Aufgabe anstelle des bezeichneten Gerichts wahrnimmt (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. Juni 2014, 34 Sch 15/13, SchiedsVZ 2014, 257 [juris Rn. 32]; Beschluss vom 29. Oktober 2009, 34 Sch 15/09, IBRRS 2009, 3842 [juris Rn. 18]).
  • BayObLG, 03.12.2020 - 1 SchH 89/20

    Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für die Bestellung von

    Auszug aus BayObLG, 09.02.2022 - 101 SchH 125/21
    Die Konzentrationszuständigkeit des nach § 1062 Abs. 5 ZPO bestimmten Bayerischen Obersten Landesgerichts können die Parteien jedoch nicht derogieren (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3. Dezember 2020, 1 SchH 89/20, juris Rn. 28; OLG München, Beschluss vom 29. Februar 2012, 34 SchH 6/11, SchiedsVZ 2012, 96 [juris Rn. 52]; Beschluss vom 21. Dezember 2011, 34 SchH 11/11, SchiedsVZ 2012, 111 [juris Rn. 12]; Geimer in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 1062 Rn. 1; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, 43. Edition Stand: 1. Dezember 2021, § 1062 Rn. 2; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 1062 Rn. 2; Seiler in Thomas/Putzo, 42. Aufl. 2021, § 1062 Rn. 1 und 8; a. A. Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1062 Rn. 14 und 24).
  • OLG München, 14.10.2010 - 34 SchH 7/10

    Schiedsverfahren: Wirksamkeit einer Aufforderung zur Bestellung eines

    Auszug aus BayObLG, 09.02.2022 - 101 SchH 125/21
    Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des mit der Schiedsklage verfolgten Hauptsachebetrags) ist im Regelfall eine angemessene Bewertung für den Antrag auf Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters gegeben (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2010, 34 SchH 7/10, juris Rn. 15; Beschluss vom 10. Januar 2007, 34 SchH 8/08, SchiedsVZ 2007, 280).
  • KG, 17.01.2013 - 20 SchH 9/12

    Beendigung des Schiedsrichteramtes

    Auszug aus BayObLG, 09.02.2022 - 101 SchH 125/21
    cc) Es ist für einen zulässigen Antrag nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller dem Schiedsrichter vor Antragseinreichung Gelegenheit gegeben hat, selbst von seinem Amt zurückzutreten (Anders in Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl. 2022, § 1038 Rn. 5; Saenger in Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 1038 Rn. 5); dies gilt zumindest dann, wenn der Versuch der Amtsbeendigung durch Einigung der Parteien bereits fehlgeschlagen ist (KG, Beschluss vom 17. Januar 2013, 20 SchH 9/12, MDR 2013, 933 [juris Rn. 10, 12, 15]; Wolf/Eslami in BeckOK ZPO, § 1038 Rn. 7; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 1038 Rn. 9; a. A. Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1038 Rn. 26; Voit in Musielak/Voit, ZPO, § 1038 Rn. 7, wonach regelmäßig zu fordern sei, dass die andere Partei ihre Zustimmung zur Beendigung des Amtes des Schiedsrichters verweigert hat und der Schiedsrichter vergeblich zum Rücktritt aufgefordert worden ist).
  • OLG München, 23.07.2008 - 34 SchH 8/08
  • BayObLG, 28.06.2022 - 101 Sch 120/21

    Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs für eine amerikanische

    Denn die Konzentrationszuständigkeit des nach § 1062 Abs. 5 ZPO bestimmten Bayerischen Obersten Landesgerichts können die Parteien nicht derogieren (vgl. BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 2022, 101 SchH 125/21, juris Rn. 119; Beschluss vom 3. Dezember 2020, 1 SchH 89/20, juris Rn. 28 jeweils m. w. N.).
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